Satzung der Grünen Jugend Rhein-Kreis Neuss

§ 1 Präambel

Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss sehen sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit grünen Ideen. Dabei sehen wir uns in unserer politischen Ausrichtung als unabhängig von unserer Mutterpartei Bündnis 90/die Grünen sowie den einzelnen Ebenen der Grünen Jugend an. Thematische Eckpfeiler der politischen Arbeit sind Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter und sexueller Orientierungen, Antidiskriminierung und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus. Dementsprechend ist die Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig Faschismus, Demokratie- und Fremdenfeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus sowie eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss.

§2 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss.
  • Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstehen sich als Vertretung junger Menschen gegenüber der Partei und vertreten auch junge Menschen mit alternativ-grünen Ideen gegenüber der Öffentlichkeit.
  • Sofern es in den Kommunen und Städten des Tätigkeitsbereiches keine andere Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND gibt, übernehmen die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss die Aufgaben einer Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW.

§3 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss stellen sich folgende Aufgaben:

  • Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
  • Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
  • Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss bekennt.
  • Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/ Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen beschließen.
  • Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind alle Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sowie alle Mitglieder der Grünen Jugend NRW, die ihren Wohnsitz und/oder politischen Schwerpunkt im in §2 (3&4) definierten Tätigkeitsbereich haben, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft widerrufen. Dieser Widerruf muss dem Vorstand der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss oder der Mitgliederverwaltung einer zuständigen Gliederung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bzw. der GRÜNEN JUGEND NRW erklärt werden. Ein Beitritt ist auch mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss möglich. Der Vorstand verpflichtet sich bis zur folgenden Mitgliederversammlung eine Entscheidung über diese Beitrittserklärung zu fällen. Für die Annahme des Mitgliedsantrags ist eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
  • Die Antragsfrist für die Mitgliedschaft endet mit Beginn einer Mitgliederversammlung. Dabei ist zu beachten, dass eine solche spontane Aufnahme unter Vorbehalt stattfindet und im Rahmen einer Abstimmung von den anwesenden Mitgliedern die vorübergehende Aufnahme gültig wird.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss zu bekleiden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  • Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss Ausschluss beim Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND NRW beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend Bundesverband ist möglich.

§5 Gliederung und Aufbau

  • Die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss setzen sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
  • Organe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Arbeitskreise und die Aktiventreffen.
  • Die Sitzungen aller Organe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind öffentlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf einen Antrag stellen, ob jegliches nicht-stimmberechtigtes Mitglied der Sitzung ausgeschlossen werden soll. Diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung aller stimmberechtigten Mitglieder statt und tritt mit einer absoluten Mehrheit in Kraft. Personalangelegenheiten sind aus rechtlichen Gründen dem Vorstand vorbehalten.
  • Von allen Treffen aller Organe sind Protokolle von einer direkt zu Anfang der Sitzung mit absoluter Mehrheit gewählten Person anzufertigen. Ein Protokoll besteht aus Ort des Treffens, Start- und Endzeit des Treffens, einer Anwesenheitsliste und der Tagesordnung. Inhaltlich sollte das wesentlich besprochene, die Ergebnisse der einzelnen Tagesordnungspunkte, alle Abstimmungen und deren Ergebnisse niedergeschrieben werden. Die Protokolle müssen an einem (digitalen) für alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss zugänglichen Ort aufbewahrt und einsehbar sein. Das angefertigte Protokoll muss spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung veröffentlicht werden und bei der dieser Sitzung beschlossen werden. Falls dies nicht geschieht, muss das Protokoll entsprechend korrigiert werden.

§6 Mitgliederversammlung (MV)

  • Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet einmal im Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn dies mindestens 5 ordentliche Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Bis zur Mitte des Vormonats kann auf einem Aktiventreffen die Verschiebung des turnusgemäßen Termins beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung (MV)
  • bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss,
  • nimmt Berichte entgegen,
  • beschließt über eingebrachte Anträge,
  • wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,
  • wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,
  • beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
  • berät und beschließt den Haushalt,
  • nimmt den Kassenbericht entgegen.
  • Anträge sind, in schriftlicher Form, vor Beginn der MV beim Vorstand einzureichen. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken.
  • Das Rederecht für Gäste bei der MV kann zu Beginn der MV durch die MV vergeben werden. Dies geschieht durch eine offene Abstimmung.

§7 Vorstand

  • Der ehrenamtlich tätige Vorstand vertritt die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss nach innen und außen und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  • Dem Vorstand gehören an:
  • die Sprecherin und der*die Sprecher*in
  • der*die Schatzmeister*in
  • der*die Geschäftsführer*in
  • mindestens 2 Mitglieder als Beisitzer*innen. Die Zahl der weiteren Beisitzer*innen wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt.
  • Eine dieser Personen wird zusätzlich als Social-Media-Beauftragte*r gewählt.

Die beiden Sprecher*innen sind für die Außendarstellung der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verantwortlich. Ausgenommen ist hier die Verantwortung für Social Media Präsenz, diese obliegt, so gewählt, dem*der Beisitzer*in mit Social-Media-Beauftragung. Der*die Schatzmeister*in verantwortet hauptsächlich die Finanzen der Gruppe, der*die Geschäftsführer*in ist für die Organisation der Gruppe zuständig. Spezifische Amtsaufgaben können von der Gruppe und/oder dem Vorstand festgelegt werden. Diese vier Personen, oder gemäß §7 (2) diese drei Personen, bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Gruppe gemäß §26(2) BGB vertritt.

Es muss mindestens immer der geschäftsführende Vorstand besetzt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verpflichtet auf der folgenden Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt füllt der bisherige Vorstand seine Rolle weiter kommissarisch aus.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist es möglich auf der folgenden Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit zu bestimmen, dass lediglich die Rolle des ausgeschiedenen Mitgliedes nachgewählt wird. Wenn dieser Platz nach dem FINTA*-Statut der GRÜNEN JUGEND NRW quotiert ist, ist dieser Platz zwangsmäßig zu besetzen oder vom FINTA*- Forum als unbesetzt bestätigt zu werden. Passiert dies nicht, muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden.

  • Die Beisitzer*innen unterstützen und entlasten den geschäftsführenden Vorstand.
  • Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr, bei Nachwahl eines Postens aufgrund des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder läuft die Amtszeit der nachgewählten Person nur bis zur kompletten Neuwahl.
  • Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt ist der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, einen politischen und organisatorischen und ggf. einen finanziellen Rechenschaftsbericht abzulegen.
  • Der geschäftsführende Vorstand, sowie die Beisitzer*innen sind quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Posten muss weiblich mit FINTA*- Personen besetzt sein. Dies schließt Frauen, Inter-, Nicht-binäre-, Trans*- und A-gender Personen ein. Die Zuordnung zu dieser Personengruppe, findet per Selbstbestimmung statt und darf nicht angezweifelt werden. Wenn keine FINTA*-Person sich auf einen quotierten Platz bewirbt, bleibt dieser Platz unbesetzt. Für den zugehörigen offenen Platz liegt die Entscheidung beim FINTA*-Forum, welches aus allen wahlberechtigten anwesenden FINTA*-Personen besteht und unabhängig entscheidet, ob dieser offene Platz für alle Mitglieder zu öffnen ist, da in jenem Falle keine paritätische Besetzung möglich ist. Wird dies abgelehnt, bleibt auch dieser Platz unbesetzt.
  • Zur Wahl in den Vorstand ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
  • Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt ein Veto gegen Vorstandsentscheidungen einzulegen. Die Entscheidung wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt und dort von den Mitgliedern beraten und abgestimmt.
  • Sollte es für den Geschäftsführenden Vorstand nur drei Bewerbungen geben, werden der Posten des*der Schatzmeister*in und des*der Geschäftsführer*in zusammengelegt. Diese Person trägt dann beide Amtsbezeichnungen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Antrag in Textform gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Vorstand hat sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden.

§ 7a Vorstandstreffen

  • Die Vorstandstreffen sind das Beratungsgremium des Vorstandes. Sie sind mindestens einmal pro Monat abzuhalten und müssen mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Vorstandstreffen über die üblichen Kommunikationskanäle angekündigt werden.
  • Das Vorstandstreffen ist nur in Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und mindestens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig.
  • Das Rederecht obliegt den Vorstandsmitgliedern, kann aber auch durch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder mit einer einfachen Mehrheit geöffnet werden.
  • Über das Vorstandstreffen und den Beschlüssen des Vorstandes sind die Mitglieder bei dem darauffolgendem Aktiventreffen zu informieren.

§8 Aktiventreffen

  • Das Aktiventreffen ist die Versammlung derzeit aktiver Mitglieder und Interessierter und mindestens einem Mitglied des Vorstands der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss. Aktiventreffen sind mindestens einmal pro Monat abzuhalten und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Arbeitskreistreffen über die üblichen Kommunikationskanäle einzuladen.
  • Es beschließt über die ständigen Angelegenheiten, nimmt regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen und kontrolliert dessen Arbeit, und trägt zur politischen Meinungsbildung bei. Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen. Das Aktiventreffen darf über Finanzanträge bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Projekt entscheiden. Bei mehreren Finanzanträgen muss zunächst über die Projektzugehörigkeit dieser abgestimmt werden. Alle anderen Finanzanträge müssen auf einer Mitgliederversammlung eingebracht und abgestimmt werden.

§9 Arbeitskreise

  • Die Arbeitskreise sind themenbezogene Arbeitstreffen, die sich mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten beschäftigen.
  • Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann in Rückkopplung mit dem Vorstand Arbeitskreise gründen. Diese sind auf dem folgenden Aktiventreffen vorzustellen.
  • Jeder neu gegründete Arbeitskreis soll auf seinem ersten Arbeitstreffen ein Selbstverständnis formulieren, das Inhalt und Ziele des Arbeitskreises definiert. Dieses ist auf dem folgenden Aktiventreffen den Mitgliedern vorzustellen.
  • Zu Arbeitskreistreffen ist mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Arbeitskreistreffen über die üblichen Kommunikationskanäle des Arbeitskreises einzuladen.
  • Ein Arbeitskreistreffen ist beschlussfähig, wenn Form und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder des Arbeitskreises anwesend sind.
  • Von einem Beschlussfähigen Arbeitskreistreffen müssen zwei Koordinator*innen auf eine Amtszeit von sechs Monaten mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Diese sind die Ansprechpersonen für den Vorstand und Interessierte und übernehmen die Organisation der Arbeitskreistreffen.
  • Jede Änderung in der Zusammenstellung der Koordination muss dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Rücktritte und Neuwahlen der Koordinator*innen.
  • Budgetanfragen für Veranstaltungen sind an den Vorstand zu richten und auf Aktiventreffen oder Mitgliederversammlungen zur Abstimmung zu stellen.
  • Ein Arbeitskreis kann in Absprache mit dem Aktiventreffen oder der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit aufgelöst werden.

§10 Delegierte

Alle Delegierten werden von der MV auf ein Jahr gewählt.

§11 Allgemeine Bestimmungen

  • Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Enthaltungen erforderlich.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  • Mit drei Viertel Mehrheit können Sitzungsteilnehmer*innen ausgeschlossen werden, wenn sie grob gegen satzungsgemäße Bestimmungen verstoßen.

§12 Auflösung

  • Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2019

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022

Satzung GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss

§ 1 Präambel

Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss sehen sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit grünen Ideen. Dabei sehen wir uns in unserer politischen Ausrichtung als unabhängig von unserer Mutterpartei Bündnis 90/die Grünen sowie den einzelnen Ebenen der Grünen Jugend an. Thematische Eckpfeiler der politischen Arbeit sind Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter und sexueller Orientierungen, Antidiskriminierung und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus. Dementsprechend ist die Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig Faschismus, Demokratie- und Fremdenfeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus sowie eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss.

§2 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss.
  • Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstehen sich als Vertretung junger Menschen gegenüber der Partei und vertreten auch junge Menschen mit alternativ-grünen Ideen gegenüber der Öffentlichkeit.
  • Sofern es in den Kommunen und Städten des Tätigkeitsbereiches keine andere Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND gibt, übernehmen die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss die Aufgaben einer Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW.

§3 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss stellen sich folgende Aufgaben:

  • Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
  • Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
  • Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss bekennt.
  • Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/ Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen beschließen.
  • Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind alle Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sowie alle Mitglieder der Grünen Jugend NRW, die ihren Wohnsitz und/oder politischen Schwerpunkt im in §2 (3&4) definierten Tätigkeitsbereich haben, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft widerrufen. Dieser Widerruf muss dem Vorstand der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss oder der Mitgliederverwaltung einer zuständigen Gliederung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bzw. der GRÜNEN JUGEND NRW erklärt werden. Ein Beitritt ist auch mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss möglich. Der Vorstand verpflichtet sich bis zur folgenden Mitgliederversammlung eine Entscheidung über diese Beitrittserklärung zu fällen. Für die Annahme des Mitgliedsantrags ist eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
  • Die Antragsfrist für die Mitgliedschaft endet mit Beginn einer Mitgliederversammlung. Dabei ist zu beachten, dass eine solche spontane Aufnahme unter Vorbehalt stattfindet und im Rahmen einer Abstimmung von den anwesenden Mitgliedern die vorübergehende Aufnahme gültig wird.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss zu bekleiden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  • Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss Ausschluss beim Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND NRW beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend Bundesverband ist möglich.

§5 Gliederung und Aufbau

  • Die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss setzen sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
  • Organe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Arbeitskreise und die Aktiventreffen.
  • Die Sitzungen aller Organe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind öffentlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf einen Antrag stellen, ob jegliches nicht-stimmberechtigtes Mitglied der Sitzung ausgeschlossen werden soll. Diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung aller stimmberechtigten Mitglieder statt und tritt mit einer absoluten Mehrheit in Kraft. Personalangelegenheiten sind aus rechtlichen Gründen dem Vorstand vorbehalten.
  • Von allen Treffen aller Organe sind Protokolle von einer direkt zu Anfang der Sitzung mit absoluter Mehrheit gewählten Person anzufertigen. Ein Protokoll besteht aus Ort des Treffens, Start- und Endzeit des Treffens, einer Anwesenheitsliste und der Tagesordnung. Inhaltlich sollte das wesentlich besprochene, die Ergebnisse der einzelnen Tagesordnungspunkte, alle Abstimmungen und deren Ergebnisse niedergeschrieben werden. Die Protokolle müssen an einem (digitalen) für alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss zugänglichen Ort aufbewahrt und einsehbar sein. Das angefertigte Protokoll muss spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung veröffentlicht werden und bei der dieser Sitzung beschlossen werden. Falls dies nicht geschieht, muss das Protokoll entsprechend korrigiert werden.

§6 Mitgliederversammlung (MV)

  • Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet einmal im Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn dies mindestens 5 ordentliche Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Bis zur Mitte des Vormonats kann auf einem Aktiventreffen die Verschiebung des turnusgemäßen Termins beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung (MV)
  • bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss,
  • nimmt Berichte entgegen,
  • beschließt über eingebrachte Anträge,
  • wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,
  • wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,
  • beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
  • berät und beschließt den Haushalt,
  • nimmt den Kassenbericht entgegen.
  • Anträge sind, in schriftlicher Form, vor Beginn der MV beim Vorstand einzureichen. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken.
  • Das Rederecht für Gäste bei der MV kann zu Beginn der MV durch die MV vergeben werden. Dies geschieht durch eine offene Abstimmung.

§7 Vorstand

  • Der ehrenamtlich tätige Vorstand vertritt die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss nach innen und außen und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  • Dem Vorstand gehören an:
  • die Sprecherin und der*die Sprecher*in
  • der*die Schatzmeister*in
  • der*die Geschäftsführer*in
  • mindestens 2 Mitglieder als Beisitzer*innen. Die Zahl der weiteren Beisitzer*innen wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt.
  • Eine dieser Personen wird zusätzlich als Social-Media-Beauftragte*r gewählt.

Die beiden Sprecher*innen sind für die Außendarstellung der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verantwortlich. Ausgenommen ist hier die Verantwortung für Social Media Präsenz, diese obliegt, so gewählt, dem*der Beisitzer*in mit Social-Media-Beauftragung. Der*die Schatzmeister*in verantwortet hauptsächlich die Finanzen der Gruppe, der*die Geschäftsführer*in ist für die Organisation der Gruppe zuständig. Spezifische Amtsaufgaben können von der Gruppe und/oder dem Vorstand festgelegt werden. Diese vier Personen, oder gemäß §7 (2) diese drei Personen, bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Gruppe gemäß §26(2) BGB vertritt.

Es muss mindestens immer der geschäftsführende Vorstand besetzt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verpflichtet auf der folgenden Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt füllt der bisherige Vorstand seine Rolle weiter kommissarisch aus.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist es möglich auf der folgenden Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit zu bestimmen, dass lediglich die Rolle des ausgeschiedenen Mitgliedes nachgewählt wird. Wenn dieser Platz nach dem FINTA*-Statut der GRÜNEN JUGEND NRW quotiert ist, ist dieser Platz zwangsmäßig zu besetzen oder vom FINTA*- Forum als unbesetzt bestätigt zu werden. Passiert dies nicht, muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden.

  • Die Beisitzer*innen unterstützen und entlasten den geschäftsführenden Vorstand.
  • Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr, bei Nachwahl eines Postens aufgrund des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder läuft die Amtszeit der nachgewählten Person nur bis zur kompletten Neuwahl.
  • Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt ist der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, einen politischen und organisatorischen und ggf. einen finanziellen Rechenschaftsbericht abzulegen.
  • Der geschäftsführende Vorstand, sowie die Beisitzer*innen sind quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Posten muss weiblich mit FINTA*- Personen besetzt sein. Dies schließt Frauen, Inter-, Nicht-binäre-, Trans*- und A-gender Personen ein. Die Zuordnung zu dieser Personengruppe, findet per Selbstbestimmung statt und darf nicht angezweifelt werden. Wenn keine FINTA*-Person sich auf einen quotierten Platz bewirbt, bleibt dieser Platz unbesetzt. Für den zugehörigen offenen Platz liegt die Entscheidung beim FINTA*-Forum, welches aus allen wahlberechtigten anwesenden FINTA*-Personen besteht und unabhängig entscheidet, ob dieser offene Platz für alle Mitglieder zu öffnen ist, da in jenem Falle keine paritätische Besetzung möglich ist. Wird dies abgelehnt, bleibt auch dieser Platz unbesetzt.
  • Zur Wahl in den Vorstand ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
  • Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt ein Veto gegen Vorstandsentscheidungen einzulegen. Die Entscheidung wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt und dort von den Mitgliedern beraten und abgestimmt.
  • Sollte es für den Geschäftsführenden Vorstand nur drei Bewerbungen geben, werden der Posten des*der Schatzmeister*in und des*der Geschäftsführer*in zusammengelegt. Diese Person trägt dann beide Amtsbezeichnungen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Antrag in Textform gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Vorstand hat sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden.

§ 7a Vorstandstreffen

  • Die Vorstandstreffen sind das Beratungsgremium des Vorstandes. Sie sind mindestens einmal pro Monat abzuhalten und müssen mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Vorstandstreffen über die üblichen Kommunikationskanäle angekündigt werden.
  • Das Vorstandstreffen ist nur in Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und mindestens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig.
  • Das Rederecht obliegt den Vorstandsmitgliedern, kann aber auch durch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder mit einer einfachen Mehrheit geöffnet werden.
  • Über das Vorstandstreffen und den Beschlüssen des Vorstandes sind die Mitglieder bei dem darauffolgendem Aktiventreffen zu informieren.

§8 Aktiventreffen

  • Das Aktiventreffen ist die Versammlung derzeit aktiver Mitglieder und Interessierter und mindestens einem Mitglied des Vorstands der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss. Aktiventreffen sind mindestens einmal pro Monat abzuhalten und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Arbeitskreistreffen über die üblichen Kommunikationskanäle einzuladen.
  • Es beschließt über die ständigen Angelegenheiten, nimmt regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen und kontrolliert dessen Arbeit, und trägt zur politischen Meinungsbildung bei. Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen. Das Aktiventreffen darf über Finanzanträge bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Projekt entscheiden. Bei mehreren Finanzanträgen muss zunächst über die Projektzugehörigkeit dieser abgestimmt werden. Alle anderen Finanzanträge müssen auf einer Mitgliederversammlung eingebracht und abgestimmt werden.

§9 Arbeitskreise

  • Die Arbeitskreise sind themenbezogene Arbeitstreffen, die sich mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten beschäftigen.
  • Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann in Rückkopplung mit dem Vorstand Arbeitskreise gründen. Diese sind auf dem folgenden Aktiventreffen vorzustellen.
  • Jeder neu gegründete Arbeitskreis soll auf seinem ersten Arbeitstreffen ein Selbstverständnis formulieren, das Inhalt und Ziele des Arbeitskreises definiert. Dieses ist auf dem folgenden Aktiventreffen den Mitgliedern vorzustellen.
  • Zu Arbeitskreistreffen ist mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Arbeitskreistreffen über die üblichen Kommunikationskanäle des Arbeitskreises einzuladen.
  • Ein Arbeitskreistreffen ist beschlussfähig, wenn Form und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder des Arbeitskreises anwesend sind.
  • Von einem Beschlussfähigen Arbeitskreistreffen müssen zwei Koordinator*innen auf eine Amtszeit von sechs Monaten mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Diese sind die Ansprechpersonen für den Vorstand und Interessierte und übernehmen die Organisation der Arbeitskreistreffen.
  • Jede Änderung in der Zusammenstellung der Koordination muss dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Rücktritte und Neuwahlen der Koordinator*innen.
  • Budgetanfragen für Veranstaltungen sind an den Vorstand zu richten und auf Aktiventreffen oder Mitgliederversammlungen zur Abstimmung zu stellen.
  • Ein Arbeitskreis kann in Absprache mit dem Aktiventreffen oder der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit aufgelöst werden.

§10 Delegierte

Alle Delegierten werden von der MV auf ein Jahr gewählt.

§11 Allgemeine Bestimmungen

  • Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Enthaltungen erforderlich.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  • Mit drei Viertel Mehrheit können Sitzungsteilnehmer*innen ausgeschlossen werden, wenn sie grob gegen satzungsgemäße Bestimmungen verstoßen.

§12 Auflösung

  • Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2019

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022